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Rechtsstand:

Arbeitsrechtliche Implikationen des Betriebsteilübergangs: Keine soziale Auswahl bei Zuordnung von Arbeitsverhältnissen

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde eine wichtige Fragestellung im Kontext des Betriebsteilübergangs geklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Grundsätze der sozialen Auswahl nicht anwendbar sind, wenn es um die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil geht. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Kontinuität der Arbeitsverhältnisse hat Vorrang

Das BAG urteilte am 11. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 267/22, dass die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen im Falle eines Betriebsteilübergangs nicht nach den Prinzipien der sozialen Auswahl erfolgt. Weder vor noch nach dem Übergang findet eine solche Auswahl statt. Dies bestätigt die Rechtsprechung, dass bei einem Betriebsteilübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse in ihrer bisherigen Form erhalten bleiben.

Was bedeutet das für betroffene Arbeitnehmer?

Die Entscheidung des BAG bedeutet konkret, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse einem bestimmten Betriebsteil zugeordnet sind, bei einem Übergang dieses Betriebsteils an einen neuen Inhaber, nicht nach sozialen Kriterien ausgewählt werden. Ihre Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den neuen Inhaber über, gemäß § 613a BGB, der den Erhalt von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang regelt.

Die rechtliche Grundlage des Betriebsteilübergangs

Die EU-Richtlinie 2001/23/EG und das deutsche Arbeitsrecht, speziell § 613a BGB, dienen dem Schutz von Arbeitnehmern bei einem Übergang von Unternehmensteilen. Sie gewährleisten, dass die Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Konditionen fortgeführt werden und nicht durch den Übergang beeinträchtigt werden.

Kein Spielraum für eine soziale Auswahl

Die Gerichtsentscheidung macht deutlich, dass für eine soziale Auswahl – also eine Auswahl der Mitarbeiter nach sozialen Gesichtspunkten wie Alter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten – im Rahmen eines Betriebsteilübergangs kein Raum besteht. Diese Grundsätze, die sonst bei betriebsbedingten Kündigungen eine Rolle spielen, sind hier nicht anwendbar.

Fazit: Rechtssicherheit für alle Beteiligten

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie bestätigt, dass bei einem Betriebsteilübergang die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse im Vordergrund steht und dass die soziale Auswahl bei der Zuordnung von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung findet.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung im Falle eines Betriebsteilübergangs stehen Ihnen unsere Experten im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte und Pflichten im Detail zu besprechen.


Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel eine vereinfachte Darstellung der Rechtslage wiedergibt und nicht alle Details der Entscheidung oder des § 613a BGB abdeckt. Eine individuelle Rechtsberatung ist bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen stets zu empfehlen.