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Wichtige Klarstellung zur Kündigungsvollmacht durch das LAG Rheinland-Pfalz
Rechtsstand:

Wichtige Klarstellung zur Kündigungsvollmacht durch das LAG Rheinland-Pfalz

Das Arbeitsgericht hat sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung befasst, insbesondere dann, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung des Kündigungserklärenden bestehen. Dieser Aspekt ist für Arbeitnehmer besonders relevant, da er über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung entscheiden kann.

§ 174 BGB – Schutz vor unklaren Vollmachten

Gemäß § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die im Falle einseitiger Rechtsgeschäfte, wie einer Kündigung, für klare Verhältnisse sorgen soll. Der Paragraf ermöglicht es dem Empfänger der Kündigung, diese zurückzuweisen, falls er nicht sicher sein kann, dass der Kündigende auch tatsächlich dazu autorisiert ist.

Zurückweisungsrecht bei unklarer Bevollmächtigung

Die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 311/19) unterstreicht, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, im Falle einer Kündigung eigenständig zu recherchieren, ob derjenige, der die Kündigung ausspricht, auch die entsprechende Vollmacht besitzt. Der Schutz des Arbeitnehmers steht im Vordergrund, sodass Unklarheiten hinsichtlich der Bevollmächtigung zu seinen Gunsten ausgelegt werden können.

Vollmachtsnachweis: Mehr als nur Eintrag im Intranet

Eine interessante Feststellung des LAG ist, dass die bloße Nennung von Vertretungsregelungen im Intranet des Unternehmens nicht als ausreichender Nachweis einer Vollmacht gilt. Es muss für den Arbeitnehmer eindeutig ersichtlich sein, wer konkret die Vertretungsmacht innehat. Nur wenn der Arbeitnehmer explizit darüber in Kenntnis gesetzt wird, kann die Vorlage einer physischen Vollmachtsurkunde entbehrlich sein.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 13. Februar 2020 (Az: 5 Sa 311/19) klargestellt, dass eine Kündigung zurückgewiesen werden darf, wenn der Arbeitnehmer berechtigte Zweifel an der Vollmacht des Kündigenden hat. Ein eintrag im Intranet reicht hierfür nicht aus. Es muss vielmehr transparent und nachvollziehbar sein, wer die erforderliche Vertretungsmacht besitzt.

Fazit für Arbeitnehmer

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung. Es besteht das Recht, eine Kündigung zurückzuweisen, wenn keine klare Vollmacht des Kündigenden vorliegt. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen, um eine Kündigung effektiv anzufechten.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Urteil im Arbeitsrecht, das den Schutz der Arbeitnehmer vor unklaren Vollmachten im Kündigungsprozess unterstreicht. Wer als Arbeitnehmer mit einer Kündigung konfrontiert wird, sollte daher stets die Vollmachtslage prüfen und gegebenenfalls von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch machen.