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Rechtsstand:

Verhaltensbedingte Kündigung: Chef muss beweisen!

Arbeitgeber muss Kündigungsgründe belegen

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die verhaltensbedingte Kündigung ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 08.10.2019 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 67/19 entschieden, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zur Kündigung führen.

Gesetzliche Grundlage im Kündigungsschutzgesetz

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen, konkret nachzuweisen. Dieser Paragraph bildet die gesetzliche Grundlage für das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz.

Anforderungen an die Darlegung der Kündigungsgründe

Die Arbeitgeberseite muss im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung detailliert darlegen, welche konkreten Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer vorliegen. Es reicht nicht aus, pauschale oder allgemeine Behauptungen aufzustellen. Die Beweisführung muss umfassend sein und alle relevanten Fakten einschließen, die das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers belegen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Darlegung von Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers bei beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigungen. Arbeitnehmer, die von einer solchen Kündigung betroffen sind, sollten sich bewusst sein, dass die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.

Unterstützung durch spezialisierte Anwälte

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Die Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes und die korrekte Anwendung der darin verankerten Grundsätze sind essenziell für ein faires und rechtskonformes Arbeitsverhältnis. Unser Team ist bereit, Ihnen zur Seite zu stehen.