Beweislast bei Kündigung: Arbeitgeber muss Kündigungsgründe belegen
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die verhaltensbedingte Kündigung ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 08.10.2019 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 67/19 entschieden, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zur Kündigung führen.
Gesetzliche Grundlage im Kündigungsschutzgesetz
Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen, konkret nachzuweisen. Dieser Paragraph bildet die gesetzliche Grundlage für das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz.
Anforderungen an die Darlegung der Kündigungsgründe
Die Arbeitgeberseite muss im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung detailliert darlegen, welche konkreten Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer vorliegen. Es reicht nicht aus, pauschale oder allgemeine Behauptungen aufzustellen. Die Beweisführung muss umfassend sein und alle relevanten Fakten einschließen, die das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers belegen.
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Bedeutung für die Praxis: Beweislast bei Kündigung
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Darlegung von Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers bei beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigungen. Arbeitnehmer, die von einer solchen Kündigung betroffen sind, sollten sich bewusst sein, dass die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.
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