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Rechtsstand:

Unternehmensrisiko: Chef haftet für Pfusch!

Haftungsrisiko für Geschäftsführer durch mangelnde Compliance-Strukturen

Die Haftung eines Geschäftsführers ist ein zentrales Thema im Unternehmensrecht, das auch Arbeitnehmer und arbeitsrechtlich Interessierte betrifft, da es die Verantwortlichkeit für ein korrektes Unternehmensmanagement betrifft. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 30. März 2022 (Az: 12 U 1520/19) hebt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen internen Organisation hervor.

§ 43 Abs. 2 GmbHG als rechtliche Basis für die Geschäftsführerhaftung

Gemäß § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungiert, nicht nur der GmbH, sondern auch der KG gegenüber bei Pflichtverletzungen. Diese Pflichtverletzungen können auch aus einer unzureichenden Unternehmensorganisation resultieren.

Notwendige Compliance-Strukturen als Haftungsprävention

Das Gericht stellte klar, dass die Einrichtung von Compliance-Strukturen im Rahmen der internen Organisation zwingend erforderlich ist. Diese Strukturen müssen so gestaltet sein, dass sie rechtmäßiges Handeln sicherstellen und potenzielle Rechtsverstöße durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern.

Vier-Augen-Prinzip als elementarer Bestandteil effektiver Kontrollen

Das Vier-Augen-Prinzip dient als präventive Maßnahme zur Risikominderung von Fehlern und Missbrauch. Es verlangt, dass kritische Prozesse, die bei fehlerhafter Durchführung zu Personenschäden oder signifikanten finanziellen Einbußen führen können, nur mit der Zustimmung von mindestens zwei verantwortlichen Personen durchgeführt werden dürfen.

Konsequenzen der Vernachlässigung des Vier-Augen-Prinzips

Vernachlässigt ein Geschäftsführer die Implementierung des Vier-Augen-Prinzips in Bereichen, wo dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist, kann dies eine Haftung für entstandene Schäden nach sich ziehen. Dies betont die Wichtigkeit einer durchdachten und rechtlich abgesicherten Unternehmensführung.

Arbeitnehmer und Interessierte am Arbeitsrecht sollten sich der Bedeutung bewusst sein, die eine korrekte Unternehmensorganisation für die Vermeidung von Haftungsfällen und für die Gewährleistung einer rechtstreuen Unternehmensführung hat. Das OLG Nürnberg unterstreicht mit seinem Urteil die Notwendigkeit, dass Geschäftsführer ihre Aufsichtspflichten ernst nehmen und effektive Kontrollsysteme implementieren, um ihrer Haftungsverantwortung gerecht zu werden.