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Rechtsstand:

Schwerbehindertenvertretung: Amtszeitende vorzeitig!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet. Dieses Urteil hat signifikante Auswirkungen für alle Arbeitnehmer und Betriebe mit einer Schwerbehindertenvertretung und ist daher von großer Bedeutung für das Arbeitsrecht.

Gründe für vorzeitiges Ende der Amtszeit

Generell dauert die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung vier Jahre, wie in § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX festgelegt. Doch es gibt Umstände, die eine vorzeitige Beendigung auslösen können. Ein solcher Grund ist das Aufhören der Existenz der Schwerbehindertenvertretung als Verfassungsorgan des Betriebs oder der Dienststelle. Dies ist in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX geregelt und tritt ein, wenn die Vertrauensperson ihr Amt niederlegt, ausscheidet oder nicht mehr wählbar ist, ohne dass ein Stellvertreter nachrücken kann.

Spezifischer Fall des Amtsverlustes

Das BAG (Az: 7 ABR 17/21) hat am 14.09.2022 entschieden, dass die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung auch dann vorzeitig endet, wenn die Dienststelle, die diese Vertretung gewählt hat, ihre Eigenschaft als Dienststelle verliert. Das bedeutet, dass die Wählbarkeit der Vertrauensperson an die Beschäftigung in der Dienststelle geknüpft ist. Verliert die Dienststelle ihre Eigenschaft durch Auflösung oder Ausgliederung, erlischt demnach die Amtszeit der Vertrauensperson, da sie nicht mehr der erforderlichen Organisationseinheit angehört.

Konsequenzen für die betriebliche Praxis

Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf die Praxis in Unternehmen und öffentlichen Institutionen. Es verdeutlicht die Bedeutung organisatorischer Veränderungen für die Schwerbehindertenvertretung und unterstreicht die Notwendigkeit, bei solchen Maßnahmen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Vor allem für Arbeitnehmer in der Position einer Vertrauensperson und für die Mitglieder der Personalvertretung ist dieses Urteil von besonderer Relevanz.

Fazit: Das Bundesarbeitsgericht stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nicht nur durch individuelle Entscheidungen oder Veränderungen der Vertrauensperson enden kann, sondern auch durch strukturelle Veränderungen innerhalb der Dienststelle.