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Erfahren Sie, wie das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit bestätigt hat.
Rechtsstand:

Pressemitteilung: Anspruch auf Corona-Sonderzahlung während der Altersteilzeit

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az: 9 AZR 132/22 vom 28.03.2023) klargestellt, dass Arbeitnehmer, die sich am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) einen Anspruch auf eine anteilige Corona-Sonderzahlung haben. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in der Altersteilzeit hinsichtlich tarifvertraglicher Sonderzahlungen.

Tarifliche Regelungen und ihre Auslegung

Der Tarifvertrag sieht vor, dass alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag, dem 1. Oktober 2020, bestand und die zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatten, eine einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten sollen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigten während dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben oder nicht.

Besonderheiten der Altersteilzeit

Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erhalten nach § 7 Abs. 2 des Tarifvertrags zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Dienst (TV FlexAZ) ihr Gehalt aus dem zuvor angesparten Wertguthaben. Dieses Wertguthaben beinhaltet alle Entgeltbestandteile, die während der aktiven Arbeitsphase erworben wurden. Die Auszahlung erfolgt ratierlich über die Dauer der Freistellungsphase.

Relevanz der Corona-Sonderzahlung

Die Corona-Sonderzahlung, die durch den Tarifvertrag eingeführt wurde, soll als Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen finanziellen Belastungen durch die Corona-Pandemie dienen. Dies steht im Einklang mit § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der solche Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei stellt.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Dieses Urteil bestätigt, dass auch Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen haben, selbst wenn sie keine aktive Arbeitsleistung erbringen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, Tarifnormen im Sinne des Tarifzwecks und der Systematik des Tarifvertrags auszulegen.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der tariflichen Ansprüche von Arbeitnehmern in der Altersteilzeit getroffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser Rechtsprechung bewusst sein und die Regelungen des Tarifvertrags entsprechend anwenden.

Für Arbeitnehmer in der Altersteilzeit bietet dieses Urteil eine wichtige Rechtssicherheit in Bezug auf zusätzliche finanzielle Unterstützungen während der Pandemiezeit. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die tariflichen Bestimmungen genau zu prüfen und anzuwenden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.