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Arbeitsrecht – Unfallversicherung: Unterbrechung des versicherten Weges um Verschlossenheit des abgestellten Pkw zu überprüfen
Bewegt sich ein Fußgänger nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung) bestehen, wenn es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Unterbrechung des direkten Weges handelt.

Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise örtlich und zeitlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit angesehen werden kann.

Ein Versicherter, der zunächst die direkte Wegstrecke von seinem abgestellten Pkw zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt, sich dann aber von diesem Ziel für wenige Schritte und für wenige Sekunden in entgegengesetzte Richtung fortbewegt, um das Verschlossensein seines Pkw zu prüfen und dabei verunfallt, steht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.

Verfahrensgang: BSG – B 2 U 7/21 R (anhängig)