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Kündigungsschutz bei geplanter Betriebsstilllegung: Einblick in die Rechtsprechung
Rechtsstand:

Betriebsstilllegung: Kündigung rechtssicher erklärt

Betriebsstilllegung und das Kündigungsschutzgesetz

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Stilllegung eines gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen kann, das eine Kündigung sozial rechtfertigen könnte. Diese Position ist im § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verankert und bildet somit eine zentrale Grundlage im Arbeitsrecht.

Was versteht man unter Betriebsstilllegung?

Betriebsstilllegung bedeutet die Beendigung der betrieblichen Aktivitäten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies äußert sich darin, dass der Unternehmer den Betrieb mit dem Ziel einstellt, den bisherigen wirtschaftlichen Zweck nicht weiterzuverfolgen. Die Dauer der Stilllegung muss dabei signifikant sein, um als solche anerkannt zu werden.

Kündigung vor der Stilllegung ist zulässig

Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Erkenntnis, dass eine Kündigung nicht erst nach der vollzogenen Stilllegung rechtens ist. Auch die ernsthaft geplante Einstellung des Betriebs kann einen Kündigungsgrund darstellen. Dies bedarf jedoch einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung des Arbeitgebers.

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Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Für eine Kündigung, die sich auf eine geplante Betriebsstilllegung stützt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Planungen müssen konkrete Formen angenommen haben und die Prognose rechtfertigen, dass die Maßnahmen bis zum Ende der Kündigungsfrist umgesetzt sein werden. Nur dann kann angenommen werden, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird.

Nachweis des Stilllegungsentschlusses

Streitet ein Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsentschlusses ab, ist es Aufgabe des Arbeitgebers, detailliert darzulegen, wann und welche organisatorischen Maßnahmen geplant wurden, die rechtlich als Betriebsstilllegung gelten. Dazu zählt nicht nur die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern auch die Auflösung der betrieblichen Einheit aus materiellen, immateriellen und personellen Ressourcen.

Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 03. Februar 2020 (Az: 1 Sa 120/19) die oben genannten Grundsätze bestätigt. Dieses Urteil zeigt die Bedeutung einer substantiierten Darlegung des Stilllegungsentschlusses für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf.

Fazit für Arbeitnehmer und der Betriebsstilllegung

Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung genau prüfen sollten, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat. Im Zweifelsfall kann eine rechtliche Überprüfung der Kündigung sinnvoll sein. Arbeitnehmer, die sich über ihre Rechte im Klaren sind, können sich besser gegen ungerechtfertigte Kündigungen zur Wehr setzen.

Das Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist für alle Beteiligten im Arbeitsrecht essenziell, um die eigene Position zu kennen und adäquat handeln zu können.