Kündigung nach Kirchenaustritt: EuGH soll über Diskriminierung entscheiden
In einem bedeutenden Fall des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Es geht um die Frage, ob ein kirchlicher Arbeitgeber eine Kündigung allein aufgrund des Austritts eines Mitarbeiters aus der katholischen Kirche aussprechen darf.
Der konkrete Fall: Schwangerschaftsberatung und Kirchenaustritt
Die betroffene Arbeitnehmerin, seit 2006 in einer Schwangerschaftsberatungsstelle eines katholischen Vereins tätig, trat im Jahr 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach ihrer Elternzeit im Jahr 2019 kündigte der Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis fristlos, alternativ mit ordentlicher Kündigung zum Jahresende. Der Verein hatte erfolglos versucht, die Mitarbeiterin zum Wiedereintritt zu bewegen, obwohl zum Zeitpunkt der Kündigung auch evangelische Mitarbeiterinnen in der Beratung tätig waren.
Entscheidungen der Vorinstanzen und Status quo
Die Kündigungen wurden von den Vorinstanzen als unwirksam eingestuft. Das BAG setzte das Verfahren aus und richtete eine Anfrage an den EuGH, um die Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung mit dem europäischen Recht zu prüfen.
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Fragen des Diskriminierungsschutzes im Fokus des EuGH
Im Mittelpunkt steht, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern, die nie Mitglieder der katholischen Kirche waren, eine Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt. Dies wird vor dem Hintergrund des Artikels 10 Absatz 1 sowie Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beurteilt.
Fazit zum Thema: Kündigung nach Kirchenaustritt
Mit dem Anrufen des EuGH sucht das BAG nach einer wegweisenden Klärung in einem konfliktreichen Bereich des Arbeitsrechts. Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich dazu beitragen, die Grenzen kirchlicher Arbeitgeber hinsichtlich Kündigungen und den Schutz der Arbeitnehmer vor religiöser Diskriminierung zu definieren. Dieser Fall zeigt exemplarisch, welche rechtlichen Herausforderungen entstehen können, wenn weltanschauliche Überzeugungen und arbeitsrechtliche Regelungen aufeinandertreffen.
Hinweis:
Das BAG hat die Revision des beklagten Vereins unter dem Aktenzeichen 2 AZR 196/22 ausgesetzt und den Fall an den EuGH weitergeleitet.
Quellenangabe:
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2024, Aktenzeichen 2 AZR 196/22.