Fristlose Kündigung von Busfahrer
Ein langjähriger Busfahrer der Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH sieht sich mit den Folgen seines Handelns konfrontiert, nachdem das Arbeitsgericht Göttingen seine Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Ein physischer Angriff auf einen Fahrgast führte zu seiner fristlosen Entlassung.
Zwischenfall führt zur Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters
Mit einer Betriebszugehörigkeit von einem Vierteljahrhundert wurde dem Kläger im Sommer 2023 fristlos gekündigt. Diese Maßnahme erfolgte, nachdem er beschuldigt wurde, einen Fahrgast körperlich angegriffen zu haben. Die Eskalation erreichte ihren Höhepunkt, als der Busfahrer den Fahrgast aus dem Fahrzeug entfernte und ihm dabei mutmaßlich ins Gesicht schlug.
Gerichtliche Beweisaufnahme und Beurteilung des Vorfalls
Die Überwachungskameras im Bus dienten als entscheidendes Beweismittel. Sie zeigten, dass der Busfahrer den Fahrgast nach dessen Weigerung, den Bus zu verlassen, körperlich attackierte. Obwohl der Fahrgast zunächst nicht reagierte und der Busfahrer von einer Selbstverteidigungssituation ausging, erkannte das Gericht in seinem Verhalten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten.
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Gerichtsurteil: Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht wertete die Handlungen des Busfahrers als eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Es wurde festgestellt, dass der Kläger in der Situation andere Handlungsoptionen hatte, wie das Hinzuziehen der Polizei, und somit eine Abmahnung nicht notwendig war.
Mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil: Fristlose Kündigung von Busfahrer
Der Busfahrer hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen beim Landesarbeitsgericht in Berufung zu gehen. Dieses Rechtsmittel kann innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt werden, um das Urteil anzufechten.
Dieser Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen des Arbeitsrechts an das Verhalten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienstleistungsbereich. Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen, wenn das Fehlverhalten als schwerwiegend genug eingestuft wird.
Rechtlicher Kontext:
Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Im vorliegenden Fall sah das Arbeitsgericht Göttingen in dem physischen Angriff auf den Fahrgast einen solchen wichtigen Grund.
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Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 29. Januar 2024, Aktenzeichen: 1 Ca 219/23
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Göttingen