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Rechtsstand:

Fristlos raus! Trinkgeld-Klau kostet Job!

Arbeitsgericht Siegburg bestätigt Kündigung eines Kfz-Technikmeisters

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit einem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az: 5 Ca 413/22) die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung aufgrund von Veruntreuung von Trinkgeldern bekräftigt. In der arbeitsrechtlichen Praxis ist dies ein wichtiger Präzedenzfall, der Arbeitnehmern die schwerwiegenden Folgen von Vertrauensmissbrauch und die Wichtigkeit der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten vor Augen führt.

Der Sachverhalt im Detail

Ein Kfz-Technikmeister war seit sieben Jahren in einem Betrieb tätig, in dem Trinkgelder von Schrotthändlern an die Mitarbeiter verteilt wurden. Am 14. Januar 2022 erhielt der Arbeitnehmer 235 € für die Trinkgeldkasse, von denen er allerdings nur 70 € abführte und 165 € für sich behielt. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Vorfall erlangte, sprach er eine fristlose Kündigung aus, gegen die der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhob.

Urteil des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Siegburg folgte der Argumentation des Arbeitgebers und lehnte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Die Richter urteilten, dass die Einbehaltung eines Teils des Trinkgeldes eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bildet.

Unglaubwürdige Rechtfertigung des Arbeitnehmers

Im Verlauf des Prozesses versuchte der Kläger seine Handlung zu rechtfertigen, indem er behauptete, die zurückbehaltenen 165 € seien Erlös aus dem Verkauf einer Metallwerkbank. Diese Darstellung erschien dem Gericht jedoch unglaubhaft, da der Kläger weder Details zur Werkbank liefern konnte noch seine Aussage nach Hinweisen des Gerichts auf die Unwahrscheinlichkeit seiner Behauptung änderte. Das Gericht wertete die nachträglichen Änderungen der Aussage als Schutzbehauptungen.

Schlussfolgerungen für Arbeitnehmer

Dieses Urteil unterstreicht eindrücklich, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten des Arbeitgebers oder, wie in diesem Fall, von für die Kollegen bestimmten Geldern, nicht toleriert wird und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Arbeitnehmer sollten sich der Tragweite ihres Handelns bewusst sein und sich stets im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bewegen, um nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch ihre berufliche Reputation zu gefährden.

Für Interessierte und Arbeitnehmer bietet dieses Urteil einen Einblick in die Rechtsprechung bei Vertrauensbrüchen und verdeutlicht, dass die Gerichte bei klaren Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten konsequent handeln.