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Rechtsstand:

Dienstrad-Leasing: Arbeitnehmer zahlt bei Krankheit!

Pflicht zur Zahlung von Leasingraten trotz Krankengeld

Das Arbeitsgericht Aachen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch während des Bezugs von Krankengeld die Leasingraten für ein Dienstrad selbst zu zahlen hat. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Entgeltumwandlungsmodellen ein Dienstrad nutzen.

Details zum Fall: Krankengeldbezug ändert Zahlungspflicht nicht

Im konkreten Fall (Az: 8 Ca 2199/22 vom 02. September 2023) ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Leasingraten für zwei über das JobRad-Modell bezogene Fahrräder direkt von seinem Bruttoarbeitsentgelt abgezogen wurden. Nachdem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankte und Krankengeld bezog, stellte er die Zahlungen an die Arbeitgeberin für die Raten ein. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin die ausstehenden Beträge nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zurück.

Klage des Arbeitnehmers abgewiesen

Der Arbeitnehmer fühlte sich durch die Regelungen des Überlassungsvertrags benachteiligt und klagte auf Rückzahlung der einbehaltenen Leasingraten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte klar, dass die Zahlungspflicht für das Dienstrad auch während entgeltfreier Zeiten, also auch beim Krankengeldbezug, besteht.

Rechtliche Einordnung: Austauschverhältnis bleibt bestehen

Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der Arbeitnehmer durch die fortwährende Besitzmöglichkeit des Fahrrads die Gegenleistung, sprich die Nutzung des Fahrrads, weiterhin erhält. Demzufolge bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate bestehen, selbst wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitet und Krankengeld erhält. Die Richter sahen in dieser Praxis keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da der Leasingvertrag auf dessen Initiative zurückgeht und das Fahrrad weiterhin zu seiner Verfügung steht.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Dieses Urteil macht deutlich, dass Arbeitnehmer, die ein Dienstrad über ein Leasingmodell beziehen, in der Pflicht sind, die vereinbarten Zahlungen auch im Krankheitsfall fortzuführen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen sollte daher bei der Planung und beim Abschluss von Dienstrad-Leasingverträgen berücksichtigt werden.

Die Belehrung über die kontinuierliche Zahlungspflicht, auch bei Krankengeldbezug, sollte in den Vertragsunterlagen klar und verständlich geregelt sein. Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie auch in Zeiten ohne Arbeitsentgelt für ihre Dienstradleasingraten aufkommen müssen.

Für Arbeitnehmer, die sich für das Arbeitsrecht interessieren oder in ähnlichen Situationen befinden, ist es wichtig, sich dieser Verpflichtungen bewusst zu sein und entsprechend zu planen. Wer sich unsicher ist oder weiterführende Beratung benötigt, sollte rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die eigenen Rechte und Pflichten klar verstanden und eingehalten werden.