Betriebsrat hat Initiativrecht für Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in Anlehnung an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) eine bedeutsame Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung getroffen. Demnach steht dem Betriebsrat das Recht zu, eine Regelung zur Erfassung der Arbeitszeiten aktiv einzufordern und durchzusetzen.
Hintergrund des Falles
Im zugrundeliegenden Fall forderte der Betriebsrat von der Arbeitgeberseite Verhandlungen über die Gestaltung der Arbeitszeiterfassung für Außendienstmitarbeiter. Für den Innendienst existierten bereits Konzernbetriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, die mittels SAP-System erfasst wurden. Die Arbeitgeberseite verweigerte die Gespräche unter Hinweis auf eine bevorstehende gesetzliche Regelung und mögliche Tarifverhandlungen, sowie der Hoffnung, dass der Außendienst nicht von der Erfassungspflicht betroffen sein wird.
Das Urteil des Arbeitsgerichts München
Das Arbeitsgericht München setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein. Es stellte klar, dass es hierbei nicht um die Frage des Ob einer Zeiterfassung geht, zu der ein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern um das Wie der Implementierung – ein Bereich, in dem der Betriebsrat mitbestimmen kann.
Bestätigung durch das LAG München
Das LAG München wies die Beschwerde der Arbeitgeberseite zurück und bestärkte somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine ausstehende Entscheidung berufen, um die Mitwirkung des Betriebsrats auszusetzen. Auch kann er nicht einseitig über die Methode der Zeiterfassung befinden, wenn diese die Mitbestimmung des Betriebsrats erfordert.
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Bedeutung für die Praxis: Arbeitszeiterfassung
Diese Entscheidung unterstreicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Art und Weise der Arbeitszeiterfassung, auch wenn die generelle Pflicht hierzu gesetzlich vorgesehen ist. Es ist ein wichtiges Urteil für Betriebsräte, die ihre Rechte im Rahmen der Arbeitszeiterfassung wahrnehmen möchten.
Der Beschluss des LAG München vom 22. Mai 2023 (Aktenzeichen 4 TaBV 24/23) ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber deutlich die Richtung, in die die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Mitbestimmung des Betriebsrats geht.
Quelle: Pressemitteilung des LAG München