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Rechtsstand:

Belästigung auf Betriebsfeier: Kündigung!

Arbeitsverhältnisse sind auch auf betrieblichen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern durch Respekt und Anstand geprägt. Ein Verstoß gegen diese Grundwerte kann gravierende Folgen haben, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn zeigt. Die Entscheidung betont, dass sexuelle Belästigung und Beleidigung keine Kavaliersdelikte sind und eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Unerlaubtes Verhalten auf der Weihnachtsfeier

Ein Fall von sexueller Belästigung und Beleidigung ereignete sich während einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Ein Mitarbeiter äußerte sich gegenüber einer Kollegin in einer Weise, die als sexuelle Belästigung nach § 7 Abs. 3 AGG einzustufen ist. Die unangemessenen Bemerkungen führten dazu, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos beendete.

Der Vorfall im Detail

Konkret handelte es sich um einen 32-jährigen Mann, der seit 2019 in einer kleinen Firma angestellt war. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 kam es zu dem Vorfall. Der Mitarbeiter reagierte auf die Unmöglichkeit, passend zu zahlen, mit einer Äußerung gegenüber der Kollegin, die eine sexuelle Konnotation hatte und sie zum Objekt herabwürdigte. Die Folge: Nach Beschwerde bei der Geschäftsführung sprach die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung aus.

Rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Elmshorn stellte klar, dass derartige Bemerkungen einen wichtigen Grund im Sinne einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB darstellen können. Die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers sehen vor, dass die Würde der Kollegen zu respektieren und zu wahren ist. Eine sexuelle Belästigung, die zu einer Würdeverletzung führt, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Keine Milderung durch Umstände

Das Gericht verdeutlichte, dass weder Alkoholkonsum noch eine ausgelassene Stimmung die Äußerungen entschuldigen. Selbst ein versuchter Scherz oder das Lachen der Kollegen mildern die Schwere der Tat nicht. Eine zeitnah sichtbare Reaktion des Opfers ist für die Bewertung unerheblich.

Fazit: Schutz der Arbeitnehmer hat Vorrang

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt deutlich, dass der Schutz der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung und Beleidigung oberste Priorität hat. Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht nötig, da die Schwere des Fehlverhaltens offensichtlich war. Arbeitgeber sind gefordert, konsequent gegen solche Verstöße vorzugehen, um das Ansehen der Betroffenen zu schützen und die Integrität des Arbeitsumfelds zu wahren.

Der Rechtsstreit wird nun vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 6 Sa 71/23 weitergeführt. Die Kanzlei verfolgt die Entwicklung aufmerksam und hält Sie über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen auf dem Laufenden.