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Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Impfunfähigkeit
Rechtsstand:

Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Impfunfähigkeit

Verstoß gegen Nebenpflichten als Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem wegweisenden Urteil vom 18. April 2023 (Az: 7 Sa 323/22) festgestellt, dass das Vortäuschen einer Impfunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer, der einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt, eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten darstellt. Dies kann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Täuschung als wichtiger Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer in einer Pflege- oder Gesundheitseinrichtung, die dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20a Abs. 1 unterliegt, den Arbeitgeber über den Immunitätsnachweis gegen COVID-19 täuscht, liegt ein wichtiger Grund vor. Eine solche Täuschung, bei der etwa eine Impfunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Konsultation erworben wird, verstößt gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.

Keine Ausnahme durch Home Office

Interessant ist die Klarstellung des Gerichts, dass die einrichtungsbezogene Nachweispflicht des § 20a IfSG auch für Arbeitnehmer gilt, die überwiegend im Home Office tätig sind. Die Pflicht zum Nachweis einer gültigen Impfung entfällt also nicht, auch wenn der Arbeitnehmer selten oder nie in der Einrichtung vor Ort ist.

Bedeutung für Arbeitnehmer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen

Dieses Urteil ist insbesondere für Arbeitnehmer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen von Bedeutung, da es die Rechtslage bezüglich der Impfpflicht und der daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Täuschungen verdeutlicht.

Fazit: Konsequenzen bei Verstoß gegen Impfnachweispflicht

Das LAG Nürnberg unterstreicht mit seinem Urteil die Ernsthaftigkeit, mit der Arbeitgeber und Gerichte mögliche Täuschungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfpflicht behandeln. Arbeitnehmer sollten sich der Schwere und der möglichen arbeitsrechtlichen Folgen eines solchen Verhaltens bewusst sein. Die Entscheidung zeigt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes eine nicht zu unterschätzende arbeitsvertragliche Pflicht darstellt. Wer gegen diese verstößt, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.