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Rechtsstand:

Arbeitsgerichtsurteil zur Beweisführung bei fristloser Kündigung aufgrund von Unterschlagung

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az: 3 Sa 559/17) entschieden, welche Beweise ein Arbeitgeber vorlegen muss, wenn er einem Mitarbeiter fristlos kündigt, weil dieser im Verdacht steht, Firmeneigentum unterschlagen zu haben. Diese Entscheidung ist von hoher Relevanz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich mit der komplexen Materie der fristlosen Kündigung wegen Unterschlagung konfrontiert sehen.


Nachweis der Unterschlagung für fristlose Kündigung erforderlich


Das Arbeitsgericht stellte klar, dass bei einer fristlosen Kündigung wegen Unterschlagung, hier bezogen auf ein Sauerstoffgerät im Wert von circa 1.500 Euro, der Arbeitgeber die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters für die Tat nachweisen muss. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB muss ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vorliegen, und der Arbeitgeber muss die Beweise für die Tat oder den dringenden Verdacht der Unterschlagung erbringen.


Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Verfahren


Die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist entscheidend, und das Gericht muss diese gründlich prüfen. Wenn im erstinstanzlichen Urteil keine schlüssigen Erklärungen zur Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen vorliegen, muss das Berufungsgericht eine erneute Vernehmung anordnen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweiswürdigung im Kündigungsschutzprozess.


Konsequenzen bei Vernehmungsunfähigkeit von Zeugen


Sollte ein wichtiger Zeuge dauerhaft vernehmungsunfähig sein, bedeutet dies einen Nachteil für die Partei, die die Beweislast trägt. In solch einem Fall darf das Gericht nicht auf die unvollständigen Feststellungen des Arbeitsgerichts zurückgreifen, die keine klare Aussage zur Glaubwürdigkeit des Zeugen treffen.


Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Verdachtskündigung


Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung müssen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs vollständig erfüllt sein. Ein Arbeitgeber, der ursprünglich nur den Tatvorwurf geltend gemacht hat, kann im Berufungsverfahren auch die Verdachtskündigung einbringen, sofern keine Präklusion gemäß § 67 ArbGG entgegensteht.


Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlungen


Wenn beide Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG verlangen, ist das Gericht an diese Einschätzung gebunden und muss keine Prüfung des Auflösungsgrundes vornehmen. Des Weiteren kann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindungszahlung aufgelöst werden, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren leichtfertig und unbegründet ehrverletzende Behauptungen aufstellt, die sich später als falsch herausstellen.


Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf setzt maßgebliche Standards für die Beweisführung und die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bei fristloser Kündigung wegen Unterschlagung. Arbeitgeber müssen sich der strengen Anforderungen bewusst sein und sollten in solchen Fällen sorgfältig vorgehen, um die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung zu gewährleisten.

Quellenangabe:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2019 – Az: 3 Sa 559/17