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Rechtsstand:

Versteckte Gewinne durch Firmenwagen?

Hintergrund: Streit um die private Nutzung eines Firmenwagens

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Anschein einer privaten Pkw-Nutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn ein Privatnutzungsverbot im Anstellungsvertrag festgelegt ist.

Der Fall: Firmenwagen ohne Privatnutzung?

Im konkreten Fall hatte eine GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen gehobenen Mittelklassewagen zur Verfügung gestellt. Laut Anstellungsvertrag durfte dieser nicht privat genutzt werden. Trotzdem ging das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und lehnte eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 und 6 EStG ab.

Die Argumentation: Anscheinsbeweis gegen das Unternehmen

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und betonte, dass der allgemeinen Lebenserfahrung nach ein Firmenfahrzeug, das einem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen wird, auch privat genutzt wird. Auch das Vorhandensein eines Privatnutzungsverbotes schützt nicht vor dem Anscheinsbeweis, wenn keine Vorkehrungen zur Überwachung getroffen werden.

Die Entscheidung: Keine Sonderabschreibung für die GmbH

Das Gericht bestätigte, dass keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich sei, da das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich genutzt wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung sei nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.

Ausblick und Rechtsmittel: Verfahren vor dem BFH anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich im Verfahren I R 33/23 mit der Sache befassen und eine finale Entscheidung treffen.

Fazit für Geschäftsführer und Unternehmen

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Geschäftsführer und Unternehmen, die Nutzung von Firmenwagen klar zu regeln und zu dokumentieren. Ein bloßes Verbot der Privatnutzung reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen und dokumentiert werden, um bei steuerrechtlichen Prüfungen gewappnet zu sein.