Mehr Infos
Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Rechtsstand:

Urteil: Umzugskosten wegen Corona absetzbar!

Neues Urteil des FG Hamburg zu Umzugskosten im Homeoffice

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert und insbesondere das Arbeiten im Homeoffice stark vorangetrieben. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt, ist, ob und in welchen Fällen Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg (Az: 5 K 190/22) bietet hierzu neue Einblicke.

Konkreter Fall: Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Umzug

Das Gericht hatte über den Fall eines Ehepaares zu entscheiden, das im Zuge der Pandemie seine Wohnsituation veränderte, um jedem Partner ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Das Paar zog im Jahr 2020 von einer ungefähr 65 Quadratmeter großen Wohnung ohne Arbeitszimmer in eine circa 110 Quadratmeter große Wohnung um, die zwei Arbeitszimmer mit jeweils 10,57 Quadratmetern bot. Die Kläger wollten die dadurch entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ansetzen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Urteil des FG Hamburg: Umzugskosten sind absetzbar

Das FG Hamburg folgte der Argumentation der Kläger und entschied zugunsten der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten. Laut Gericht führte der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen, da beide Ehepartner nun ungestört ihrer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice nachgehen konnten. Die bisherige Rechtsprechung, die eine berufliche Veranlassung für einen Umzug verneint, wenn sich die Fahrzeiten zur Arbeit nicht signifikant verkürzen, wurde in diesem Fall nicht angewendet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Arbeitswelt und -bedingungen im Vergleich zu früheren Jahren deutlich verändert haben.

Abgrenzung zu früheren BFH-Urteilen

Das Gericht setzte sich mit älteren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinander, insbesondere mit einem Urteil aus dem Jahr 1992 (Az: VI R 132/88), das eine berufliche Veranlassung für einen Umzug ablehnte, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Umzug nicht um mindestens eine Stunde verkürzte. Das FG Hamburg stellte fest, dass sich die Rahmenbedingungen im Streitjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie so stark verändert hatten, dass diese ältere Rechtsprechung nicht mehr greifen könne.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer, die aufgrund der Pandemie ins Homeoffice gewechselt sind und ihre Wohnsituation anpassen mussten, um eine adäquate berufliche Tätigkeit zu Hause ausüben zu können. Das Urteil öffnet die Tür für die steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen und zeigt auf, dass die Finanzgerichte bereit sind, der veränderten Arbeitsrealität Rechnung zu tragen.

Ausblick

Der Verfahrensgang ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Fall ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 anhängig, sodass noch eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht. Arbeitnehmer und Rechtsanwälte sollten daher die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Das vorliegende Urteil könnte ein wichtiger Präzedenzfall für die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten im Kontext des Homeoffice werden. Wer durch einen Umzug seine häuslichen Arbeitsbedingungen wesentlich verbessert, könnte nun günstigere steuerliche Bedingungen erwarten.