Kündigung bei Fake-Impfnachweis: Unerlaubte Eintritte mit gefälschtem Impfnachweis
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der unter Verwendung eines gefälschten Impfnachweises wiederholt versucht hatte, die 3G-Zutrittsbeschränkungen gemäß § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen.
Gravierende Pflichtverletzung als Kündigungsgrund
Der Arbeitnehmer verstieß durch die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine ernsthafte und schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Interessant ist, dass hierbei nicht zwingend eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss.
Gesetzliche Grundlage der arbeitsvertraglichen Pflichten
Gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) obliegt es jedem Vertragspartner, die Rechte und Interessen des anderen Teils zu wahren. Dies umfasst die Erfüllung der vertraglichen Pflichten sowie die Ausübung der eigenen Rechte unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers und der Mitarbeiter.
Die Rücksichtnahme- und Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Schaden vom Arbeitgeber und den Kollegen abzuwenden, insbesondere wenn es um erhebliche Gesundheitsgefahren geht. Die Vorlage eines gefälschten Dokumentes zur Umgehung von Gesundheitsschutzmaßnahmen stellt eine klare Verletzung dieser Pflichten dar.
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Fazit zum Thema: Kündigung bei Fake-Impfnachweis
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az: 8 Sa 310/22) verdeutlicht die Konsequenzen, die Arbeitnehmer bei der Missachtung ihrer vertraglichen Pflichten erwarten können. Arbeitgeber sind berechtigt, in solchen Fällen eine Kündigung auszusprechen, ohne dass eine unmittelbare Gefährdung nachgewiesen werden muss.
Für Arbeitnehmer und arbeitsrechtlich Interessierte zeigt dieses Urteil die Bedeutung der Einhaltung von gesetzlichen sowie vertraglichen Pflichten auf. Es empfiehlt sich, stets rechtmäßig zu handeln und die eigenen Interessen nicht über die des Arbeitgebers und der Kollegen zu stellen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.