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Rechtsstand:

Social Media: Mitbestimmung bei Überwachung?

Bundesverwaltungsgericht stärkt Mitbestimmungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Verwaltungen und die damit verbundene Möglichkeit der Kommentierung durch Nutzer unter bestimmten Umständen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Hintergrund des Urteils

Konkret ging es in dem Fall um die Deutsche Rentenversicherung Bund, die auf Plattformen wie Facebook, Instagram und Twitter Präsenzen zur Öffentlichkeitsarbeit und Personalgewinnung pflegt. Hier können Nutzer Beiträge kommentieren, was auch zu Äußerungen über das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitenden führen kann. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejahte, sah das Oberverwaltungsgericht dies anders.

Entscheidende Rechtsgrundlagen

Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seinem Urteil auf das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), insbesondere auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (alte Fassung) und § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG (neue Fassung), die dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten durch technische Einrichtungen einräumen.

Speicherung von Nutzerkommentaren als Überwachung

Die Richter sahen das Speichern von Nutzerkommentaren, die sich auf das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten beziehen, als eine Überwachungsmaßnahme an. Sie argumentierten, dass die Möglichkeit der Auswertung dieser Daten durch die Dienststelle einen Überwachungsdruck erzeugen kann, der das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten tangiert.

Einzelfallbezogene Prüfung erforderlich

Das Gericht betonte, dass die Frage der Mitbestimmung nicht pauschal, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu klären ist. Maßgeblich ist dabei die Wahrscheinlichkeit, mit der verhaltens- oder leistungsbezogene Kommentare von Nutzern eingestellt werden. Auch das Löschverhalten der Dienststelle spielt eine Rolle: Werden kritische Kommentare umgehend entfernt, ist ein Überwachungsdruck weniger wahrscheinlich.

Konsequenzen des Urteils und weiterer Verfahrensgang

Aufgrund der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen hob das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Angelegenheit zurück. Es wird nun zu prüfen sein, inwieweit die Dienststelle die Kommentarfunktion auf ihren sozialen Medienkonten im Sinne des Mitbestimmungsrechts nutzen kann.

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und die Personalräte bedeutet dieses Urteil eine Stärkung ihrer Position, wenn es um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum geht. Für Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung ist es hingegen ein Signal, die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen ernst zu nehmen und bei der Nutzung neuer Medien sorgsam zu agieren.

BVerwG, 04.05.2023 – Az: 5 P 16.21