SE-Mitbestimmung: Was ändert sich für die Mitbestimmung?
Die Unternehmensmitbestimmung ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, der auch bei der Umwandlung einer mitbestimmten Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea (SE) seine Gültigkeit behält. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das für Arbeitnehmer und Gewerkschaften von großer Bedeutung ist.
§ 7 MitbestG: Die rechtliche Grundlage
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) muss, wenn eine deutsche Aktiengesellschaft in eine SE überführt wird, die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gewährleistet sein. Dies betrifft insbesondere das Wahlverfahren für Arbeitnehmervertreter, die von Gewerkschaften vorgeschlagen werden.
Das BAG-Urteil: Eindeutiges Votum für Arbeitnehmerrechte
Das BAG hat mit seinem Urteil vom 23. März 2023 (Az: 1 ABR 43/18) klargestellt, dass bei der Umwandlung in eine SE mit dualistischem System ein spezielles Wahlverfahren in der Beteiligungsvereinbarung verankert sein muss. Dieses Wahlverfahren soll sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften Vertreter im Aufsichtsrat wählen können, die von in der SE vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen werden.
Bedeutung der Vorinstanz: EuGH als Wegbereiter
Die Entscheidung des BAG folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Oktober 2022 (Az: C-677/20), das als maßgebliche Vorinstanz diente. Der EuGH betonte die Wichtigkeit der Mitbestimmung in grenzüberschreitenden Unternehmensformen wie der SE.
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Auswirkungen für die Praxis zum Thema SE-Mitbestimmung
Die Urteile des EuGH und des BAG senden ein klares Signal an Unternehmen, die eine Umwandlung in eine SE planen: Die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften auf Mitbestimmung müssen auch in der neuen Rechtsform vollumfänglich gewährleistet sein. Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position, da ihre Stimme und Vertretung im Aufsichtsrat gesichert bleibt.
Dieses Urteil unterstreicht die Kontinuität der Mitbestimmungsrechte in der SE und stärkt die Rechtsposition der Arbeitnehmervertreter. Arbeitnehmer und Interessenvertreter sollten sich dieser Rechte bewusst sein und sie in Prozessen der Unternehmensumwandlung aktiv einfordern.