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Rechtsstand:

Rettungssanitäter und das Arbeitsrecht: Keine erste Tätigkeitsstätte bei wechselnden Einsatzorten

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde eine wesentliche Frage hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Rettungssanitätern geklärt. Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die Einschätzung ihrer ersten Tätigkeitsstätte und damit für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten.

Individuelle Beurteilung der Tätigkeitsstätte

Der BFH betont in seinem Urteil vom 08. Februar 2024 unter dem Aktenzeichen VI B 46/23, dass es eine Tatfrage ist, ob eine dauerhafte Zuordnung von Rettungssanitätern zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung besteht. Dies muss im Einzelfall vom Finanzgericht beurteilt werden.

Verwaltungsanweisungen sind nicht ausschlaggebend

Das Gericht stellt klar, dass ein Verweis auf Verwaltungsanweisungen, die nicht mit dem Urteil des Finanzgerichts übereinstimmen, nicht genügt, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen. Es geht somit um eine konkrete rechtliche Bewertung und nicht um die Auslegung von Verwaltungsanweisungen.

Keine feste Zuordnung bei variablen Dienstplänen

Für Rettungssanitäter, die einem Versorgungsbereich zugeordnet sind und auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kann keine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache festgestellt werden. Diese Praxis der variablen Einsatzorte schließt eine feste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG aus.

Steuerliche Konsequenzen für Rettungssanitäter

Da keine erste Tätigkeitsstätte angenommen werden kann, ist für Rettungssanitäter in solchen Fällen die steuerliche Anerkennung einer dauerhaften Tätigkeitsstätte und damit verbundene Fahrtkostenabsetzungen nicht gegeben. Die tatsächliche Verteilung der Einsätze auf die verschiedenen Rettungswachen im Nachhinein spielt dabei keine Rolle.

Fazit: Rechtssicherheit im Arbeitsrecht für Rettungsdienste

Dieses Urteil sorgt für eine klare Rechtslage im Bereich des Arbeitsrechts für Rettungssanitäter. Die Entscheidung des BFH vermittelt Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Tätigkeitsstätten bei variablen Einsatzorten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rettungsdienst sollten sich über diese Rechtslage bewusst sein und ihre steuerlichen Angaben entsprechend anpassen.

Sollten Sie als Rettungssanitäter oder als Arbeitgeber im Rettungsdienst Fragen zu diesem Urteil oder zur steuerlichen Einordnung Ihrer Tätigkeit haben, beraten wir Sie gern. Unsere Kanzlei bietet spezialisierte Unterstützung im Bereich des Arbeitsrechts.


Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine allgemeine Information darstellt und keine Rechtsberatung ersetzen kann. Aufgrund der Komplexität und Individualität arbeitsrechtlicher Fälle empfiehlt sich stets die Konsultation eines Fachanwalts.