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Mutterschutz: Provisionen als Lohn-Extra?

Die Grundlage: § 18 MuSchG und die Berechnung des Mutterschutzlohns

Das Arbeitsgericht hat eine wichtige Klarstellung zur Berechnung des Mutterschutzlohns vorgenommen, die für Arbeitnehmerinnen von entscheidender Bedeutung ist. Gemäß § 18 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) richtet sich der Mutterschutzlohn nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass schwangere Arbeitnehmerinnen während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots gemäß § 16 MuSchG finanziell abgesichert sind.

Provisionen in der Lohnberechnung

Ein spezieller Fall tritt auf, wenn ein Teil des Einkommens einer Arbeitnehmerin aus Provisionen besteht, die aufgrund von Geschäften entstehen, die erst während des Beschäftigungsverbots abgeschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat am 20. Februar 2023 unter dem Aktenzeichen 1 Sa 702/22 entschieden, dass solche Provisionen nur dann ausgezahlt werden, wenn sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG berechneten Mutterschutzlohn übersteigen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmerinnen?

Für Arbeitnehmerinnen, die auf Provisionsbasis vergütet werden, bedeutet dieses Urteil, dass sie während des Beschäftigungsverbots nicht ohne Weiteres mit der Auszahlung der während dieser Zeit anfallenden Provisionen rechnen können. Diese Provisionen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie das Niveau des berechneten Mutterschutzlohns übertreffen. Es ist daher wichtig, dass Arbeitnehmerinnen ihre finanzielle Planung für die Zeit des Mutterschutz unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen vornehmen.

Relevante Gesetzestexte im Überblick

In der offiziellen Pressemitteilung des Arbeitsgerichts werden die einschlägigen Paragraphen des Mutterschutzgesetzes angeführt:

  • § 18 Satz 1 MuSchG bestimmt, dass sich der Mutterschutzlohn nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft richtet.
  • § 18 Satz 2 MuSchG legt fest, dass auch variable Vergütungsanteile, wie Provisionen, in die Berechnung des Durchschnittsverdienstes einfließen.

Abschlussbemerkung

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen konkretisiert die Anrechnung von Provisionen auf das Mutterschaftsgeld und unterstützt damit eine transparente und faire Handhabung dieser wichtigen sozialen Leistung. Arbeitnehmerinnen, die von einem ärztlichen Beschäftigungsverbot betroffen sind, sollten sich frühzeitig über die Berechnungsgrundlage ihres Mutterschutzlohns informieren, um finanzielle Unsicherheiten während dieser sensiblen Phase zu vermeiden.