Schadensersatzanspruch nach DS-GVO bei Verletzung der Auskunftspflicht
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO.
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen, welche mit der DS-GVO nicht im Einklang steht. Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung um keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO handelte, scheidet ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO als haftungsrelevante Handlung dagegen bereits dem Grunde nach aus.
LAG Nürnberg, 25.01.2023 – Az: 4 Sa 201/22