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Rechtsstand:

LAG-Urteil: Auskunftspflicht kein Haftungsgrund!

LAG Nürnberg präzisiert die Grenzen der Haftung nach Datenschutzrecht

In einer bedeutenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg am 25. Januar 2023, unter dem Aktenzeichen 4 Sa 201/22, Klarheit in die Frage gebracht, ob die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Kern der Entscheidung: Verarbeitung vs. Auskunft

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO regelt den Schadensersatz bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen. Während viele davon ausgingen, dass jedwede Verletzung der DS-GVO zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, stellt das LAG Nürnberg klar, dass eine haftungsbegründende Handlung eine nicht mit der DS-GVO konforme Datenverarbeitung erfordert.

Auskunftspflicht: Keine Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO zwar eine wesentliche Säule des Datenschutzrechts darstellt, jedoch nicht unter den Begriff der „Datenverarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO fällt. Somit stellt ein Verstoß gegen diese Auskunftspflicht keine haftungsrelevante Handlung dar und kann folglich nicht zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DS-GVO führen.

Wichtige Information für Arbeitnehmer und Datenschutzinteressierte

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer, die ihre Rechte nach der DS-GVO geltend machen möchten, sowie für Unternehmen, die mit der Beantwortung von Auskunftsanfragen betraut sind. Sie besagt im Wesentlichen, dass nicht jede Verletzung der DS-GVO automatisch zu Schadensersatzansprüchen führt.

Fazit: Rechtsklarheit im Datenschutz

Das LAG Nürnberg hat mit seinem Urteil zur Schaffung von Rechtsklarheit im Bereich des Datenschutzrechts beigetragen. Diese Entscheidung ist relevant für die arbeitsrechtliche Praxis und zeigt auf, dass die DS-GVO differenzierte Regelungen zum Schadensersatz vorsieht. Arbeitnehmer und Datenschutzbeauftragte sollten sich dieser Urteilsfindung bewusst sein und die Auslegung der DS-GVO im Schadensersatzkontext genau beachten.