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Erfahren Sie, warum das LAG München die Kündigung einer Referentin der KZ-Gedenkstätte Dachau als rechtens ansieht.
Rechtsstand:

Kündigung einer Referentin der KZ-Gedenkstätte Dachau nach Faschismusvergleich für rechtmäßig erklärt

Hintergrund der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in einem Urteil bestätigt, dass die Kündigung einer Referentin der KZ-Gedenkstätte Dachau, die aufgrund eines Faschismusvergleichs ausgesprochen wurde, rechtens ist. Die Referentin war seit Januar 2019 für die Stiftung, die vom Freistaat Bayern als Stiftung öffentlichen Rechts geführt wird, tätig und hatte eine wichtige pädagogische Rolle inne.

Sachverhalt und arbeitsrechtliche Grundlagen

Die betroffene Mitarbeiterin führte Besucher durch die Gedenkstätte und erläuterte die historischen Ereignisse des Konzentrationslagers. Ihre Tätigkeit erforderte eine präzise und respektvolle Vermittlung von historischen Fakten. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist es erforderlich, dass sich Arbeitnehmer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Verpflichtung gilt sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld.

Der strittige Vorfall

Die Kündigung erfolgte nachdem die Klägerin auf einer Demonstration gegen Coronamaßnahmen öffentlich Äußerungen tätigte, die eine Faschisierung des Staates suggerierten. Diese Äußerungen wurden als nicht vereinbar mit den Grundsätzen ihrer beruflichen Verpflichtungen angesehen. Die Stiftung sah darin eine Gefährdung ihrer Aufgabe, die Gedenkstätte als Ort der sachlichen Erinnerung und des Respekts zu bewahren.

Gerichtliche Entscheidung

Das Arbeitsgericht München wies die Kündigungsschutzklage der Referentin ab, indem es die Kündigung als personenbedingte Kündigung klassifizierte. Das LAG München bestätigte diese Entscheidung und verwies dabei auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die besagt, dass derartige Äußerungen die Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit infrage stellen können (BAG, 06.09.2012 – Az: 2 AZR 372/11).

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung des LAG München unterstreicht die Bedeutung der Loyalitätspflicht von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der historischen Bildung und Erinnerungskultur. Die Urteilsbegründung verdeutlicht, dass öffentliche Äußerungen, die den demokratischen Rechtsstaat diskreditieren, schwerwiegende Folgen für das Arbeitsverhältnis haben können.

Quelle: Pressemitteilung des LAG München, 18.07.2023 – Az: 7 Sa 71/23