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Rechtsstand:

Keine Erstattung für Corona-Verdienstausfall!

Das Arbeitsgericht Göttingen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber, die ihren Angestellten während einer Corona-bedingten Quarantäne den Lohn weitergezahlt haben, keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch die Behörden haben. Dieses Urteil betrifft zahlreiche Arbeitgeber und hat weitreichende Konsequenzen bezüglich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Hintergrund des Falles

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Krankenhausbetreiber, der von den Behörden die Erstattung der Verdienstausfälle seiner Mitarbeitenden einforderte. Diese waren nach einem Urlaub in einem vom Coronavirus SARS-CoV-2 betroffenen Risikogebiet gemäß einer Allgemeinverfügung in Quarantäne gegangen und konnten ihrer Arbeit nicht nachgehen.

Rechtliche Bewertung

Die Klägerin berief sich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG), nach welchem ein Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfällen infolge von Quarantänemaßnahmen besteht (§ 56 Abs. 1 IfSG). Die Klägerin argumentierte, dass sie durch die Zahlung des Verdienstausfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde habe (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Die Gegenseite, vertreten durch die beklagte Behörde, hielt entgegen, dass bewusstes Einreisen aus einem Risikogebiet und die damit verbundene Quarantäne keinen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen, was somit auch keinen Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber nach sich ziehe.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Gericht folgte dieser Argumentation und verwies auf § 616 Satz 1 BGB, wonach Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, wenn Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden und nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt ihrer Reise nicht wissen konnten, dass sie in ein Risikogebiet reisten, und die Quarantänezeit von 15 Arbeitstagen als nicht erheblich angesehen wurde, entstand kein Verdienstausfall im Sinne des IfSG.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil betont die Verantwortung der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung auch in Pandemiezeiten und stellt klar, dass das Infektionsschutzgesetz nicht als Entlastung für Arbeitgeber von dieser Pflicht gedacht ist. Arbeitgeber sollten sich daher der fortbestehenden Lohnfortzahlungsverpflichtung bewusst sein und keine automatische Kostenerstattung durch Behörden erwarten.

Rechtsmittel

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden (Az: 4 A 150/21).

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