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Steuerabzug verwehrt: FG Köln zu Rentenbeiträgen
Rechtsstand:

Steuerabzug verwehrt: FG Köln zu Rentenbeiträgen

Steuerabzug verwehrt: Die aktuelle Entscheidung

Das Finanzgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: 11 K 1306/20) festgelegt, dass Rentenversicherungsbeiträge, die auf das Krankengeld entfallen, nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, und ist somit für die arbeitsrechtliche Beratung von großer Bedeutung.

Kernaussage des Gerichtsurteils

Die zentrale Aussage des Urteils ist, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, welche direkt vom Krankengeld abgezogen werden, nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden dürfen.

Hintergrund des Falls

Im konkreten Fall bezog die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn auch Krankengeld. Vom Krankengeld wurden automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Obwohl das Krankengeld selbst steuerfrei war, führte die Einbeziehung dieser Einkünfte in den Progressionsvorbehalt zu einer höheren Steuerbelastung für die Klägerin. Ihre Forderung, die Rentenversicherungsbeiträge steuermindernd zu berücksichtigen, wurde vom beklagten Finanzamt abgelehnt.

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Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass die Rentenversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld einbehalten wurden, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollten. Sie sah in der Nichtanerkennung eine doppelte Besteuerung, da die späteren Rentenbezüge steuerpflichtig sind, während die Beiträge aus steuerfreiem Einkommen nicht abzugsfähig waren.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln: Steuerabzug verwehrt

Das Finanzgericht Köln wies die Argumentation der Klägerin zurück und urteilte, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist. Die Rentenversicherungsbeiträge stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld und nicht mit der späteren, steuerpflichtigen Rente. Das Gericht betonte, dass für den Rentenbezug zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen, und verwies auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der einen solchen Abzug nicht vorsieht.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Diese Entscheidung unterstreicht die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Sozialleistungen und die Notwendigkeit, die steuerlichen Auswirkungen von Krankengeldzahlungen und den damit zusammenhängenden Rentenversicherungsbeiträgen genau zu verstehen. Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sollten sich bewusst sein, dass die darauf entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

Abschließend ist zu beachten, dass das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Mai 2023 aktuell nicht rechtskräftig ist und Betroffene sich in ähnlichen Fällen anwaltlich beraten lassen sollten.