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Rechtsstand:

COVID-19: Kein Schutz bei der Mittagspause!

Die Pandemie hat viele arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Infektionen und deren Anerkennung als Arbeitsunfall. Ein Urteil des Sozialgerichts Augsburg liefert wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 17. November 2022 (Az: S 18 U 205/21) entschieden, dass eine COVID-19-Infektion nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn keine sogenannte Index-Person im direkten Arbeitsumfeld des Versicherten identifiziert werden kann. Es reicht nicht aus, dass die Ansteckung möglicherweise während der Arbeitszeit stattgefunden hat; es muss eine konkrete Ansteckungsquelle im Rahmen der versicherten Tätigkeit nachweisbar sein.

Versicherungsschutz während der Essenspausen

Des Weiteren verweist das Gericht auf die Grenzen des Versicherungsschutzes im Kontext von Arbeitsunfällen. Der Schutz endet in der Regel an der Außentür des Raumes, in dem die Nahrungsaufnahme stattfindet. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Nahrungsaufnahme selbst einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um ein obligatorisches Arbeitsessen handelt, bei dem der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Pflichten agiert.

Kein Arbeitsunfall bei gleichzeitiger Nahrungsaufnahme und Arbeit

Das Gericht stellt klar, dass die Nahrungsaufnahme an sich nicht als Teil der versicherten Tätigkeit gilt, selbst wenn der Arbeitnehmer nebenbei arbeitet. Dies bedeutet, dass eine COVID-19-Infektion während der Essenspause nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, es sei denn, es bestehen besondere Umstände, die einen direkten Bezug zur Arbeitstätigkeit herstellen.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle Arbeitnehmer, die im Falle einer COVID-19-Infektion überlegen, ob diese als Arbeitsunfall gelten könnte. Es verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung seine Grenzen hat und nicht jede Infektion, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht, unter diesen Schutz fällt.

Fazit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall spezifische Voraussetzungen erfordert. Eine rechtliche Beratung kann bei Unklarheiten weiterhelfen und dazu beitragen, die eigenen Rechte und Pflichten im Kontext der Pandemie besser zu verstehen und einzuhalten.