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Rechtsstand:

Corona: Mitbestimmung bei Arbeitszeit-Änderung!

Die Corona-Pandemie hat zu vielen Veränderungen im Arbeitsleben geführt, insbesondere in Bezug auf die Flexibilität von Arbeitszeiten. Ein Urteil des Arbeitsgerichts beleuchtet die Mitbestimmungspflichten bei der Gestaltung von Arbeitszeiten während dieser außergewöhnlichen Zeit.

Die Rolle des Personalvertretungsgesetzes

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) gibt es für bestimmte Gruppen von Beschäftigten Ausnahmen von der Mitbestimmung, wenn die Arbeitszeit aufgrund besonderer Erfordernisse unvorhersehbar und kurzfristig festgesetzt werden muss. Dies betrifft zum Beispiel Situationen, in denen aufgrund plötzlicher Ereignisse wie der Corona-Pandemie rasch reagiert werden muss.

Restriktive Auslegung der Ausnahmevorschrift

Das Arbeitsgericht stellt klar, dass diese Ausnahmevorschrift restriktiv zu interpretieren ist. Sie greift nur dann, wenn die Anordnung der Arbeitszeit so unvorhersehbar und eilbedürftig ist, dass ein reguläres Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt werden kann. Dies bedeutet, dass die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen grundsätzlich auch während der Pandemie bestehen bleiben.

Grenzen der Unvorhersehbarkeit

Die Unvorhersehbarkeit, die eine Umgehung des Mitbestimmungsverfahrens rechtfertigt, endet, sobald die Maßnahmen nicht mehr nur kurzfristig aufrechterhalten werden. Im konkreten Fall wurde die Mitbestimmungspflicht für Arbeitszeitregelungen der in einem Corona-Lagestab eingesetzten Beschäftigten nach einer mehrwöchigen Übergangszeit bejaht. Das Gericht verneinte damit die anhaltende Unvorhersehbarkeit der Arbeitszeitgestaltung, die eine Beteiligung der Personalvertretung ausschließen würde.

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet dies, dass auch in Krisenzeiten die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen gewahrt werden müssen. Die Ausnahme für unvorhersehbare und kurzfristige Anpassungen der Arbeitszeit ist eng auszulegen und sollte nicht als generelle Befreiung von der Beteiligungspflicht verstanden werden.

Fazit

Das Arbeitsgericht betont mit seinem Urteil die Wichtigkeit der Mitbestimmung auch in Krisensituationen wie der Corona-Pandemie. Arbeitnehmer und deren Vertretungen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese auch in außergewöhnlichen Zeiten einfordern.