Ein vielversprechender Lebenslauf liegt vor Ihnen – doch bevor es zum Vorstellungsgespräch kommt, möchten Sie sich ein umfassenderes Bild vom Bewerber machen. Also geben Sie den Namen bei Google ein.
Was viele Personalverantwortliche dabei nicht wissen: Mit genau dieser Handlung begeben Sie sich rechtlich auf dünnes Eis.
Denn das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil (Urteil vom 5. Juni 2025, Az. 8 AZR 117/24) klargestellt:
Führen Sie als Arbeitgeber eine Google-Recherche über einen Bewerber durch, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diesen darüber zu informieren – transparent, konkret und rechtzeitig.
In der Sprache des Gerichts heißt es:
„Führt ein Arbeitgeber eine Google-Recherche durch, ist der Bewerber über diese Datenerhebung gemäß ARt. 14 DSGVO zu informieren.“
Und weiter: „Die Information über die Datenkategorien […] muss so präzise gefasst sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann.“
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Lassen Sie mich das an einem Beispiel erklären:
Ein Unternehmen recherchiert online zur Vergangenheit eines Bewerbers und stößt dabei auf einen älteren Presseartikel über eine strafrechtliche Verurteilung. Die Information fließt intern in die Entscheidung zur Ablehnung ein – ohne den Bewerber darüber zu informieren, dass eine Google-Suche stattgefunden hat.
Die Folge: Der Bewerber erfährt davon – und klagt erfolgreich auf Schadensersatz. Denn die Informationspflicht wurde verletzt. Laut Urteil besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.







